Neue Beamten-Amtsverschwiegenheit für alle „Leistungserbringer“ im BRZ

Aktuelle schnelle Schlagzeilen für die Wähler sind wichtig im Wahlkampfjahr 2024 „Regierung schafft Amtsgeheimnis ab“. Die Wahrheit, in Kraft treten sollen diese neuen Bestimmungen erst am 1. September 2025 lange nach der Nationalratswahl. Dass zwischen dem Zeitpunkt der Kundmachung des Gesetzes und dessen Inkrafttreten voraussichtlich rund 18 Monate liegen werden, wird mit den notwendigen Vorbereitungsarbeiten begründet.

Neue Amtsverschwiegenheit im BRZ notwendig

Ein neues Bundesgesetzblatt trat kurz vor Jahreswechsel in Kraft. Mit 22 Dezember 2023 wurde still und weihnachtlich eine „NEUE Amtsverschwiegenheit“ und „Verschwiegenheitsverpflichtungen“ für Organe der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), ihre Mitarbeiter sowie Personen, die von der Gesellschaft zur Leistungserbringung herangezogen werden, verfügt. Unterzeichnet durch den Bundespräsidenten der Republik und Herrn ÖVP Kanzler.

Neue Amtsverschwiegenheit mit Schutzbedarf im BRZ begründet

Die Amtsverschwiegenheit soll künftig für alle Mitarbeiter des Bundesrechenzentrums (BRZ) gelten. In dem dazu vorliegenden Initiativantrag argumentieren im Parlaent Gabriel Obernosterer (ÖVP) und Jakob Schwarz (Grüne) mit dem bestehenden Schutzbedarf (3658/A). Beim Bundesrechenzentrum arbeiten neben eigenen Mitarbeitern vielfach auch überlassene Arbeitskräfte oder von ihren Subdienstleistern zur Erfüllung herangezogene Personen, die Zugriff auf Echtdaten haben. Um klarzustellen, dass die strengen Verschwiegenheitsbestimmungen inklusive des höheren Strafrahmens für Beamtinnen auch auf diese Personen anzuwenden sind, sollen grundsätzlich alle vom Bundesrechenzentrum zur Datenverarbeitung für den Bund eingesetzten Mitarbeiter der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Der Antrag passierte den Ausschuss mit der Mehrheit von OVP, Grünen, SPÖ und FPÖ.

4.400 Dienstleister des BRZ betroffen?

Für ALLE diese Menschen im Verantwortungsbereich der BRZ GmbH gelten nun in Bezug auf die Amtsverschwiegenheit und die § 48a der Bundesabgabenordnung als Beamte oder als Beamte im Sinne des §74 Z4 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974? Immerhin vergibt das BRZ aktuell 4.400 Aufträge an externe Dienstleister zu einem Gesamtsteuerzahlerwert von 1,6 Milliarden Euro. Für diese tausenden Menschen die durch das BRZ zur Leistungserbringung herangezogen werden gelten nun anscheinend strenge neue Amtsverschwiegenheitsregeln, als ob sie Beamte der Republik wären?

  1. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Organe der Gesellschaft, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Personen, die von der Gesellschaft zur Leistungserbringung herangezogen werden, sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333vAmtsverschwiegenheit § 46.

(1) Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).

(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.vsowie des § 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind anzuwenden. Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht des §48a der Bundesabgabenordnung gelten die Organe der Gesellschaft, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie natürliche Personen, die von der Gesellschaft zur Leistungserbringung herangezogen werden, als Beamtinnen oder als Beamte im Sinne des §74 Z4 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.“

Paragraph 48 a, (1) Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren (§ 2 lit. b) oder Finanzstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.

Keine Antworten auf Presseanfragen zur neuen Amtsverschwiegenheit

Zur Wahrung der journalistischen Sorgfaltspflicht ersuchte BKFTV.at vor einem Monat den Vizekanzler als Beamtenminister, das Finanzministerium in der Zuständigkeit für das BRZ und das BRZ selbst um Beantwortung nachstehender Fragen. Der Herr Grüne Vizekanzler ließ an das Finanzministerium verweisen. Das Finanzministerium verwies an das BRZ und das BRZ verwies auf die Gesetzgeber im Parlament. Keiner der angefragten Dienststellen des Bundes wollte die nachstehenden Presseanfragen beantworten:

  • Gelten nun für ALLE im BGBl. angeführten Menschen im Verantwortungsbereich der BRZ GmbH die Pflichten und Rechte zur Amtsverschwiegenheit und die § 48a der Bundesabgabenordnung als ob sie Beamtinnen oder als Beamte im Sinne des §74 Z4 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 wären, auch wenn sie keine Beamten mit Amtseid gem. BDG sind.
  • Wie wird diese neue Amtsverschwiegenheit dokumentiert. Vertrag, Vereidigung, Zusatz im Dienstvertrag?
  • Gilt diese Regelung auch für die vielen hunderten externen Dienstleister und Firmen die für das BRZ direkt und indirekt Dienstleistungen erbringen?
  • Wieso waren diese Maßnahmen bis jetzt nicht notwendig und ist jetzt plötzlich anzuwenden?
  • Welche Maßnahmen bedrohen nicht Beamte bei Verstoß gegen diese neue Regelung?
  • Wurde der Betriebsrat des BRZ im Vorfeld damit befasst und gibt es einen positiven Beschluss des Betriebsrates dazu?
  • Wurde die Personalvertretung des BRZ im Vorfeld damit befasst und gibt es einen positiven Beschluss des Betriebsrates dazu?
  • Gab es dazu eine Einbindung der Gewerkschaften GÖD, ÖGB und anderer Fraktionen im BRZ und im Bundesdienst?
  • Stehen im BRZ neue Technologien, Datenerfassungen, Datenbearbeitungen vor der Einführung welche diese Maßnahmen erfordern die bis jetzt nicht notwendig waren?
  • Gab es einen Datenschutzvorfall, Spionagevorfall oder einen sonstigen Vorfall mit Verletzung der Verschwiegenheit, Datendiebstahl der diese neue Maßnahme notwendig macht?

Wie nun genau die Richtlinien des BDG Beamtendienstrecht auf „nicht Beamte“ externe Dienstleister angewandt werden, bleibt leider durch die Nichtbeantwortung der Presseanfrage offen. Aber vielleicht erfahren wir es von dem ein oder anderen Dienstleister wie die neuen Auflagen in der Praxis umgesetzt werden. Wir werden Sie weiter darüber informieren, sobald neue Informationen vorliegen.

Quellen: Parlamentsserver, OTS Suche, BDG und Presseanfrage, offene Vergaben.at

Für alle Firmen, Institutionen, Personen und überhaupt „Jeden und „Alles“ gilt die Unschuldsvermutung. (hu) ++ende++


Herbert Unger – freier Journalist bei bkftv.at
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